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752.461 WADDRE CH-BE

Art. 10 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Wasserkraft und Pumpspeicherung

Einmalige Abgaben
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Art. 10 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Wasserkraft und Pumpspeicherung

1. Die einmalige Abgabe beträgt

a) für die Nutzung der Wasserkraft das Doppelte des jährlichen Wasserzinses,

b) für die Nutzung des Wassers zur Pumpspeicherung das Fünffache der jährlichen Pumpwerkabgabe.

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