752.461
WADDRE
CH-BE
Art. 10 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) - Wasserkraft und Pumpspeicherung
Einmalige Abgaben
Art. 10 Dekret über die Wassernutzungsabgaben (WAD) · Wasserkraft und Pumpspeicherung
1. Die einmalige Abgabe beträgt
a) für die Nutzung der Wasserkraft das Doppelte des jährlichen Wasserzinses,
b) für die Nutzung des Wassers zur Pumpspeicherung das Fünffache der jährlichen Pumpwerkabgabe.