752.413
RENDDER
CH-BE
Art. 8 Renaturierungsdekret (RenD) - Prioritätenordnung
Beitragswesen
Art. 8 Renaturierungsdekret (RenD) · Prioritätenordnung
1. Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Beitragsgesuche die verfügbaren Mittel der Spezialfinanzierung, erstellt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine Prioritätenordnung.