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Art. 8 Renaturierungsdekret (RenD) - Prioritätenordnung

Beitragswesen
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Art. 8 Renaturierungsdekret (RenD) · Prioritätenordnung

1. Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Beitragsgesuche die verfügbaren Mittel der Spezialfinanzierung, erstellt die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion eine Prioritätenordnung.

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