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Art. 6 Renaturierungsdekret (RenD) - Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger

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Art. 6 Renaturierungsdekret (RenD) · Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger

1. Beitragsempfängerinnen und -empfänger können alle öffentlich- und privatrechtlichen Trägerschaften sein, die Renaturierungen im Sinne dieses Dekretes durchführen.

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