752.413
RENDDER
CH-BE
Art. 5 Renaturierungsdekret (RenD) - Bedingungen und Auflagen
Beitragswesen
Art. 5 Renaturierungsdekret (RenD) · Bedingungen und Auflagen
1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann Bedingungen und Auflagen an die Zusicherung von Beiträgen knüpfen.
2. Die Beiträge sind nur auszurichten, wenn die Arbeiten von fachlich ausgewiesenen Unternehmen ausgeführt werden.
3. Voraussetzung für die Unterstützung der Renaturierungsmassnahmen ist eine Überprüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Hochwasserschutz.