752.413
RENDDER
CH-BE
Art. 4 Renaturierungsdekret (RenD) - Beitragshöhe
Beitragswesen
Art. 4 Renaturierungsdekret (RenD) · Beitragshöhe
1. Der Beitrag ist so zu bemessen, dass die Finanzierung eines Vorhabens zusammen mit allfälligen weiteren Beiträgen gesichert ist.
2. In der Regel beträgt der Beitragssatz nicht mehr als 80 Prozent der anrechenbaren Kosten.
3. Weist der Fonds genügend Mittel auf, können höhere Beiträge ausgerichtet werden, wenn keine Bundesbeiträge erhältlich sind, ein erhebliches öffentliches Interesse an der Realisierung der Massnahme besteht und die Massnahme nicht anders finanziert werden kann
4. Beiträge unter 2000 Franken werden nicht ausgerichtet.