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Art. 2 Renaturierungsdekret (RenD) - Spezialfinanzierung

Allgemeines
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Art. 2 Renaturierungsdekret (RenD) · Spezialfinanzierung

1. Die Spezialfinanzierung ist im Finanzplan, im Voranschlag und in der Staatsrechnung unter der Bezeichnung «Spezialfinanzierungen» zu führen.

2. Sie ist so zu verwalten, dass auch Grossprojekte möglich sind.

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