Art. 1 Renaturierungsdekret (RenD) - Massnahmen und Geltungsbereich
Art. 1 Renaturierungsdekret (RenD) · Massnahmen und Geltungsbereich
1. An Massnahmen zur ökologischen Aufwertung von Gewässern und Landschaften (Renaturierungen) im Sinne von Artikel 36a WNG[[2]](#paragraphtext_content_fn_2494546_2_2_c) können nach Massgabe dieses Dekretes Beiträge aus der Spezialfinanzierung gewährt werden.
2. Unterstützt werden können namentlich
a) naturnahe bauliche oder gestalterische Massnahmen in und an Gewässern,
b) vorzeitige Sanierungen gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_1529762_2_3_c) (Wasserbaugesetz; WBG),
c) Auenrevitalisierungen,
d) Ausdolungen im Sinne einer vorzeitigen Sanierung,
e) Massnahmen zur Wiederherstellung der Fischwanderung, zur Schaffung von Laichplätzen sowie von Refugien,
f) der Schutz, die Erhaltung und Aufwertung von Landschaften, die von der Wasserkraftnutzung beeinträchtigt sind,
g) Wiederherstellungsmassnahmen an renaturierten Objekten,
h) der Erwerb von dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Renaturierungen und einmalige Entschädigungsleistungen sowie
i) Vorbereitungsarbeiten, die unmittelbar der Ausführung von Renaturierungsmassnahmen dienen,
k) zusätzliche ökologische Aufwertungen im Rahmen von Hochwasserschutzprojekten oder Bodenverbesserungen.
3. Keine Renaturierungen im Sinne dieses Dekretes sind insbesondere
a) Massnahmen an nicht öffentlichen Gewässern,
b) Wasserbaumassnahmen, die gemäss Artikel 7 WBG[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_1529772_2_4_c) aus Gründen des Hochwasserschutzes getroffen werden,
c) der Gewässerunterhalt im Sinne des WBG mit Ausnahme von vorzeitigen Sanierungen,
d) als Bodenverbesserung durchzuführende Massnahmen in und an Gewässern,
e) wiederkehrende Abgeltungen für Pflegemassnahmen, Nutzungsverzichte und Ähnliches,
f) die Erstellung von Fischzuchtanlagen sowie
g) mit Bewilligung oder Konzession auferlegte ökologische Ersatzmassnahmen.
4. Bei Grenzgewässern können auch Beiträge an Massnahmen ausserhalb des Kantonsgebietes ausgerichtet werden, soweit diese Massnahmen dem bernischen Teil des Gewässers zugute kommen.