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Art. 9 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Sondernutzung

Nutzung von öffentlichem Wasser - Nutzungsarten
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Art. 9 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Sondernutzung

1. Jede weitergehende Nutzung von öffentlichem Wasser gilt als Sondernutzung und ist konzessionspflichtig.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

100 2023 219 · be (Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 WNG)
Cantonal Water Usage Charge for Heat Pump Operation Upheld
st die Nutzung des öffentlichen Wassers ein Re- galrecht des Kantons. Die Sondernutzung ist grundsätzlich konzessions- pflichtig (Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 WNG). Für die Nutzung von Wasserrechten ist – neben der einmaligen Konzessionsabgabe für die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der
100 2021 132 · be (Art. 9 WNG)
Cantonal Court Upholds Water Pumping Concession Despite Contaminant Concerns on Grounds of Public Necessity
nzession im Sinn von Art. 11 WNG. Gegenstand einer solchen Konzession bildet das Sondernutzungsrecht an öffentlichem Wasser (vgl. Art. 9 WNG). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz der Be- schwerdegegnerin die Befugnis eingeräumt, aus dem Grundwasservorkom- men am vor
140 2020 14 · be (Art. 9 WNG)
Water Concession Requirement for Fish Farm Stream Use
chzuchtanlage A.________ gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b WNG um öffentliches Wasser handelt und die Nutzung konzessionspflichtig ist (Art. 9 WNG). Zudem wird der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Monaten ein definitives Gesuch um Erneuerung d
140 2002 14009 · be (Art. 9 WNG1)
Municipal Council v. Water Management Office: Groundwater Heat Pump Concession Appeal
aftsamt des Kantons Bern (WEA) ein Konzessionsgesuch für den Entzug von Wärme aus öffentlichem Wasser (gemäss Art. 9 WNG1) ein. Er beabsichtigt, bei seiner Liegenschaft an der A.________strasse 111 in C.________ (Koordinaten D.________)