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Art. 8 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Gesteigerter Gemeingebrauch

Nutzung von öffentlichem Wasser - Nutzungsarten
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Art. 8 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Gesteigerter Gemeingebrauch

Als gesteigerter Gemeingebrauch gelten zeitweise Wasserentnahmen aus Oberflächenwasser ohne feste Einrichtungen. Diese Wasserentnahmen bedürfen einer Bewilligung durch die Gemeinde, in der die Entnahme erfolgt.

Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

140 2020 14 · be (Art. 8 WNG)
Water Concession Requirement for Fish Farm Stream Use
asser ohne feste Einrichtungen. Diese Wasserentnahmen bedürfen einer Bewilligung durch die Gemeinde, in der die Entnahme erfolgt (Art. 8 WNG). Jede weitergehende Nutzung von öffentlichem Wasser gilt als Sondernutzung und ist konzessionspflichtig (Art. 9 WNG). c) Im