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Art. 7 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Gemeingebrauch

Nutzung von öffentlichem Wasser - Nutzungsarten
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Art. 7 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Gemeingebrauch

Die Nutzung von öffentlichem Wasser ist im Rahmen des Gemeingebrauchs frei.

Als Gemeingebrauch gilt die Wassernutzung in geringem Umfang, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

140 2020 14 · be (Art. 7 WNG)
Water Concession Requirement for Fish Farm Stream Use
n des Gemeingebrauchs frei. Als Gemeingebrauch gilt die Wassernutzung in geringem Umfang, die nicht unter Artikel 8 oder 9 fällt (Art. 7 WNG). Als gesteigerter Gemeingebrauch gelten zeitweise Wasserentnahmen aus Oberflächenwasser ohne feste Einrichtungen. Diese Wasseren