Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.41 WNGLUELUA CH-BE

Art. 6 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Aufhebung ehehafter Rechte

Nutzung von privatem und von öffentlichem Wasser aufgrund von ehehaften Rechten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Aufhebung ehehafter Rechte

1. Haben privatrechtlich Berechtigte das Interesse an der Nutzung verloren oder steht diese öffentlichen Nutzungsinteressen entgegen, kann die BVD das Recht durch Verfügung aufheben.

← Art. 5 Wassernutzungsgesetz (WNG) Gegenstand Art. 7 Wassernutzungsgesetz (WNG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →