752.41
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CH-BE
Art. 6 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Aufhebung ehehafter Rechte
Nutzung von privatem und von öffentlichem Wasser aufgrund von ehehaften Rechten
Art. 6 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Aufhebung ehehafter Rechte
1. Haben privatrechtlich Berechtigte das Interesse an der Nutzung verloren oder steht diese öffentlichen Nutzungsinteressen entgegen, kann die BVD das Recht durch Verfügung aufheben.