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Art. 5 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Bewilligungspflicht

Nutzung von privatem und von öffentlichem Wasser aufgrund von ehehaften Rechten
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Art. 5 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Bewilligungspflicht

1. Hat die Nutzung von privatem und von öffentlichem Wasser aufgrund von ehehaften Rechten eine physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers zur Folge, bedarf sie einer Bewilligung der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD).

2. Die Nutzung der Wasserkraft aus privatem oder aus öffentlichem Wasser aufgrund eines ehehaften Rechtes bedarf einer Nutzungsbewilligung der zuständigen Stelle der BVD.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

140 2005 35 · be (Art. 5 WNG)
Hydroelectric Permit Term Subject to Modern Water Law
n und die Verfügung des WEA sei zu bestätigen. Sie begründet dies damit, dass in Anerkennung eines ehehaften Rechtes gestützt auf Art. 5 WNG von Amtes wegen eine Nutzungsbewilligung erteilt worden sei, welche gemäss Art. 10 Abs. 2 WNG zu befristen war. Da die Nutzungsbe