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Art. 49 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Aufhebung von Erlassen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 49 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Aufhebung von Erlassen

1. Die folgenden Erlasse werden aufgehoben

1. das Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers,

2. die Vollziehungsverordnung vom 30. November 1951 zum Gesetz vom 3. Dezember 1950 über die Nutzung des Wassers.

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