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Art. 47 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 47 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Übergangsbestimmung

1. Die bestehenden Konzessionen, Bewilligungen und Privatrechte werden in Bestand und Umfang nicht berührt.

2. Vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgesehenen Anpassungs- und Sanierungspflichten.

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