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Art. 45 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Enteignung

Strafbestimmungen und Rechtspflege - Strafbestimmungen - Rechtspflege
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Art. 45 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Enteignung

Für Entschädigungsansprüche aus formeller oder materieller Enteignung, die sich auf dieses Gesetz stützen, gilt die kantonale Gesetzgebung über die Enteignung.

Ist der Grosse Rat Konzessionsbehörde, entscheidet dieser über das Enteignungsrecht. In den übrigen Fällen ist der Regierungsrat zuständig.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

140 2002 14009 · be (Art. 45 WNG)
Municipal Council v. Water Management Office: Groundwater Heat Pump Concession Appeal
eine Grundwasserentnahme. Die Verfügung des WEA stützt sich auf Art. 3, Art. 9 und Art. 15 WNG sowie auf Art. 3 KGV2. Laut Art. 45 WNG können gestützt auf dieses Gesetz erlassene Verfügungen nach den Bestimmungen des KoG3, der