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Art. 44 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Zuständigkeiten

Strafbestimmungen und Rechtspflege - Strafbestimmungen - Rechtspflege
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Art. 44 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Zuständigkeiten

1. Streitigkeiten zwischen dem Kanton und den Nutzungsberechtigten oder zwischen mehreren Nutzungsberechtigten über Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsverhältnis entscheiden die Verwaltungsjustizbehörden.

2. Bei Streitigkeiten, ob Wasser im Sinne dieses Gesetzes öffentlich oder privat ist, erlässt die zuständige Stelle der BVD eine Feststellungsverfügung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

140 2020 14 · be (Art. 44 WNG1)
Water Concession Requirement for Fish Farm Stream Use
einer Sicht für das Betreiben der Fischzuchtanlage eine Konzession brauche. Zudem machte es unter anderem auf die Möglichkeit von Art. 44 WNG1 aufmerksam, wonach das AWA bei Streitigkeiten, ob Wasser öffentlich oder privat ist, eine Feststellungsverfügung erlassen kann. M