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Art. 43 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Widerhandlungen in Organ-, Vertretungs- und Vertragsverhältnissen

Strafbestimmungen und Rechtspflege - Strafbestimmungen
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Art. 43 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Widerhandlungen in Organ-, Vertretungs- und Vertragsverhältnissen

1. Wer die Widerhandlung in der Eigenschaft als Organ einer juristischen Person, in Vertretung einer dritten Person oder in Erfüllung eines Vertragsverhältnisses begeht, ist für die Tat selbst verantwortlich.

2. Die Organe einer juristischen Person oder die Vertretenen, die es vorsätzlich oder fahrlässig in Verletzung einer Rechtspflicht unterlassen, eine Widerhandlung gemäss Artikel 42 abzuwenden oder in ihrer Wirkung aufzuheben, unterstehen den gleichen Strafbestimmungen wie die Täterschaft.

3. Die juristische Person sowie die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft haften für Bussen, die in Anwendung der Absätze 1 und 2 auferlegt werden, solidarisch mit der Täterschaft. Im Strafverfahren stehen ihnen die Rechte einer Partei zu.

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