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Art. 42 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Tatbestände

Strafbestimmungen und Rechtspflege - Strafbestimmungen
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Art. 42 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Tatbestände

1. Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich

a * Handlungen gemäss Artikel 17 Absatz 1 vornimmt, ohne über die entsprechende Projektierungsbewilligung zu verfügen oder sonst wie zur Vornahme der entsprechenden Handlung berechtigt zu sein,

b Bauten und Anlagen zur Nutzung öffentlichen Wassers erstellt, ändert oder betreibt, ohne über eine Konzession oder Bewilligung zu verfügen,

c in anderer Weise gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt.

2. Handelt die Täterschaft fahrlässig, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

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