752.41
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CH-BE
Art. 42 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Tatbestände
Strafbestimmungen und Rechtspflege - Strafbestimmungen
Art. 42 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Tatbestände
1. Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich
a * Handlungen gemäss Artikel 17 Absatz 1 vornimmt, ohne über die entsprechende Projektierungsbewilligung zu verfügen oder sonst wie zur Vornahme der entsprechenden Handlung berechtigt zu sein,
b Bauten und Anlagen zur Nutzung öffentlichen Wassers erstellt, ändert oder betreibt, ohne über eine Konzession oder Bewilligung zu verfügen,
c in anderer Weise gestützt auf dieses Gesetz erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt.
2. Handelt die Täterschaft fahrlässig, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.