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Art. 41 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Wasserwirtschaftliches Informationssystem

Wasserwirtschaftliche Aufgaben
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Art. 41 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Wasserwirtschaftliches Informationssystem

1. Der Kanton erstellt und betreibt ein wasserwirtschaftliches Informationssystem.

2. Im Bereich dieses Gesetzes enthält dieses insbesondere die Daten

a) der wasserrechtlichen Konzessionen und Nutzungsbewilligungen,

b) der hydrometrischen Messstellen,

c) der Probeentnahmestellen für die Wasserqualität,

d) der hydrogeologischen Untersuchungen und anderer zweckdienlicher Dokumente,

e) der Gewässerschutzkarte.

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