752.41
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CH-BE
Art. 40 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Nutzungs- und Schutzkonzepte
Wasserwirtschaftliche Aufgaben
Art. 40 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Nutzungs- und Schutzkonzepte
1. Die zuständige Stelle der BVD ermittelt die Grundlagen für die wirtschaftliche Nutzung und den qualitativen und quantitativen Schutz des ober- und unterirdischen Wassers.
2. Wer zweckdienliche Dokumente besitzt, hat sie der zuständigen Stelle der BVD zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Das Geschäftsgeheimnis ist gewährleistet.