752.41
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CH-BE
Art. 39 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Hydrometrisches Messstellennetz
Wasserwirtschaftliche Aufgaben
Art. 39 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Hydrometrisches Messstellennetz
1. Die zuständige Stelle der BVD erstellt und betreibt das kantonale hydrometrische Messstellennetz. Dieses umfasst insbesondere
a Grundwassermessstellen,
b Schüttungsmessstellen von Quellen,
c Abflussmessstellen von Oberflächengewässern,
d Wasserstandspegel zur Bestimmung von Rest- und Dotierwassermengen,
e Niederschlagsmessstellen.
2. Die zuständige Stelle der BVD arbeitet mit dem Bund und den benachbarten Kantonen zusammen.