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Art. 39 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Hydrometrisches Messstellennetz

Wasserwirtschaftliche Aufgaben
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Art. 39 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Hydrometrisches Messstellennetz

1. Die zuständige Stelle der BVD erstellt und betreibt das kantonale hydrometrische Messstellennetz. Dieses umfasst insbesondere

a Grundwassermessstellen,

b Schüttungsmessstellen von Quellen,

c Abflussmessstellen von Oberflächengewässern,

d Wasserstandspegel zur Bestimmung von Rest- und Dotierwassermengen,

e Niederschlagsmessstellen.

2. Die zuständige Stelle der BVD arbeitet mit dem Bund und den benachbarten Kantonen zusammen.

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