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Art. 38 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Ausführungsbestimmungen

Sicherheitsleistungen und Abgaben - Abgaben
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Art. 38 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Ausführungsbestimmungen

1. Der Grosse Rat regelt die Einzelheiten des Abgabenbezuges und die Ansätze durch Dekret.

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