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CH-BE
Art. 37 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Zweckbindung der Abgaben
Sicherheitsleistungen und Abgaben - Abgaben
Art. 37 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Zweckbindung der Abgaben
1. Die einmaligen und jährlichen Abgaben, die für die Nutzung von öffentlichem Wasser als Trinkwasser erhoben werden, fliessen in eine Spezialfinanzierung gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom 10. November 1987 über den Finanzhaushalt des Staates Bern.
2. Beiträge des Kantons an Wasserversorgungsanlagen gemäss Artikel 5 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996 werden ausschliesslich dieser Spezialfinanzierung belastet.