Art. 36a Wassernutzungsgesetz (WNG) - Renaturierungsfonds
Art. 36a Wassernutzungsgesetz (WNG) · Renaturierungsfonds
1. Der Kanton führt für die Renaturierung von Gewässern und Entschädigungszahlungen eine Spezialfinanzierung. Soweit keine andern finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, kann der Kanton Beiträge gewähren oder Massnahmen finanzieren für
a) Renaturierungen im Bereich von öffentlichen Gewässern,
b) den Schutz, die Erhaltung und die Aufwertung von Landschaften, die von der Wasserkraftnutzung beeinträchtigt werden,
c) den Erwerb dinglicher Rechte im Zusammenhang mit Massnahmen unter Buchstaben a und b.
2. Aus der Spezialfinanzierung finanziert wird zudem die Mehrwertsteuer, die auf den Abgaben nach Absatz 3 erhoben und von den Abgabepflichtigen geschuldet wird.
3. Die Spezialfinanzierung wird mit zehn Prozent der einmaligen und jährlichen Abgaben gespeist, die für die Nutzung des Wassers aus Wasserkraft erhoben werden.
4. Die Fondsmittel sind zu verzinsen, und die Zinsen sind dem Fonds gutzuschreiben.
5. Die Spezialfinanzierung wird durch die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion verwaltet.
6. Sämtliche durch die Spezialfinanzierung verursachten Kosten gehen zu deren Lasten.
7. Das Nähere regelt ein Dekret.