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CH-BE
Art. 36 Wassernutzungsgesetz (WNG) - c Gebrauchswasser
Sicherheitsleistungen und Abgaben - Abgaben
Art. 36 Wassernutzungsgesetz (WNG) · c Gebrauchswasser
1. Für ein Gebrauchswasserrecht ist ein jährlicher Wasserzins zu bezahlen. Dieser beträgt höchstens 15 Franken je konzedierten Liter pro Minute und höchstens acht Rappen je bezogenen Kubikmeter Wasser.
2. Für die Nutzung des Wassers zum Wärmeeintrag beträgt der Wasserzins höchstens fünf Franken je konzedierten Liter pro Minute und höchstens 0,2 Rappen je Kilowattstunde eingetragene Wärmeenergie. Für die landwirtschaftlichen Bewässerungen beträgt der Wasserzins höchstens 120 Franken je bewässerte Hektare.
3. Der jährliche Wasserzins beträgt in jedem Fall mindestens 50 Franken.
4. Für die Ausübung eines vorbestandenen Gebrauchswasserrechtes ist kein Wasserzins geschuldet. Das Dekret kann weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht vorsehen.