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Art. 35a Wassernutzungsgesetz (WNG) - b Herabsetzung

Sicherheitsleistungen und Abgaben - Abgaben
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Art. 35a Wassernutzungsgesetz (WNG) · b Herabsetzung

1. Beabsichtigen die Nutzungsberechtigten im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d den Ausbau ihrer Anlage, kann der Grosse Rat den jährlichen Wasserzins für höchstens zehn Jahre herabsetzen, wenn das Ausbauprojekt

a im übergeordneten Interesse des Kantons liegt,

b die Voraussetzungen für einen Investitionsbeitrag des Bundes erfüllt und

c ohne eine Herabsetzung des Wasserzinses nicht realisiert werden könnte.

2. Geraten die Nutzungsberechtigten im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d in eine wirtschaftliche Notlage, kann der Grosse Rat den jährlichen Wasserzins für höchstens zehn Jahre herabsetzen, wenn die Nutzungsberechtigten die Voraussetzungen für Finanzhilfen durch den Bund erfüllen.

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