752.41
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CH-BE
Art. 35a Wassernutzungsgesetz (WNG) - b Herabsetzung
Sicherheitsleistungen und Abgaben - Abgaben
Art. 35a Wassernutzungsgesetz (WNG) · b Herabsetzung
1. Beabsichtigen die Nutzungsberechtigten im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d den Ausbau ihrer Anlage, kann der Grosse Rat den jährlichen Wasserzins für höchstens zehn Jahre herabsetzen, wenn das Ausbauprojekt
a im übergeordneten Interesse des Kantons liegt,
b die Voraussetzungen für einen Investitionsbeitrag des Bundes erfüllt und
c ohne eine Herabsetzung des Wasserzinses nicht realisiert werden könnte.
2. Geraten die Nutzungsberechtigten im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d in eine wirtschaftliche Notlage, kann der Grosse Rat den jährlichen Wasserzins für höchstens zehn Jahre herabsetzen, wenn die Nutzungsberechtigten die Voraussetzungen für Finanzhilfen durch den Bund erfüllen.