Art. 35 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Jährlicher Wasserzins a Wasserkraft
Art. 35 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Jährlicher Wasserzins a Wasserkraft
1. Für die Nutzung der Wasserkraft mit einer mittleren Bruttoleistung von mehr als einem Megawatt ist ein jährlicher Wasserzins zu bezahlen.
2. Er beträgt
a) bei einer mittleren Bruttoleistung von einem bis zwei Megawatt linear ansteigend 0 bis 100 Prozent des bundesrechtlichen Höchstansatzes je Kilowatt mittlere Bruttoleistung für von KEV geförderten Anlagen bzw. linear ansteigend null bis zehn Franken weniger als der bundesrechtliche Höchstansatz je Kilowatt mittlere Bruttoleistung für von KEV nicht geförderten Anlagen,
b) bei einer mittleren Bruttoleistung von mehr als zwei bis zehn Megawatt 100 Prozent des bundesrechtlichen Höchstansatzes je Kilowatt mittlere Bruttoleistung für von KEV geförderten Anlagen bzw. zehn Franken weniger als der bundesrechtliche Höchstansatz je Kilowatt mittlere Bruttoleistung für von KEV nicht geförderten Anlagen,
c) bei einer mittleren Bruttoleistung von mehr als zehn Megawatt zehn Franken weniger als der bundesrechtliche Höchstansatz je Kilowatt mittlere Bruttoleistung.
3. Für die Nutzung des Wassers zur Pumpspeicherung, die die mehrmalige Nutzung einer Gefällstrecke erlaubt, ist eine jährliche Pumpwerkabgabe zu bezahlen. Diese beträgt je Kilowatt installierte Pumpenleistung höchstens vier Franken.
4. Nach der Bundesgesetzgebung über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte anrechenbare Sondersteuern sind vom Wasserzins und von der Pumpwerkabgabe abzuziehen.