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Art. 34 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Einmalige Konzessionsabgabe

Sicherheitsleistungen und Abgaben - Abgaben
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Art. 34 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Einmalige Konzessionsabgabe

1. Wird eine Konzession erteilt, geändert oder erneuert, muss eine einmalige Abgabe bezahlt werden.

2. Die Konzessionsabgabe für Gebrauchswasserrechte beträgt höchstens den sechsfachen Ansatz des jährlichen verbrauchsunabhängigen Wasserzinses.

3. Die Konzessionsabgabe für die Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung beträgt höchstens den sechsfachen Ansatz des jährlichen Wasserzinses oder der jährlichen Pumpwerkabgabe.

4. Für eine Wasserkraftanlage mit einer mittleren Bruttoleistung bis ein Megawatt ist keine Abgabe geschuldet.

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