Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.41 WNGLUELUA CH-BE

Art. 33 Wassernutzungsgesetz (WNG) - b der Nutzungsberechtigten

Sicherheitsleistungen und Abgaben - Sicherheitsleistung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Wassernutzungsgesetz (WNG) · b der Nutzungsberechtigten

1. Die Konzessionsbehörde kann von den Nutzungsberechtigten eine Sicherheitsleistung verlangen für

a) die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen,

b) die Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustandes im Falle des Widerrufs oder bei Verzicht auf das Recht.

2. Über die Verwendung oder Rückerstattung der Sicherheitsleistung entscheidet die zuständige Stelle der BVD nach der Werkabnahme beziehungsweise nach der Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustandes.

← Art. 32 Wassernutzungsgesetz (WNG) Gegenstand Art. 34 Wassernutzungsgesetz (WNG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →