752.41
WNGLUELUA
CH-BE
Art. 33 Wassernutzungsgesetz (WNG) - b der Nutzungsberechtigten
Sicherheitsleistungen und Abgaben - Sicherheitsleistung
Art. 33 Wassernutzungsgesetz (WNG) · b der Nutzungsberechtigten
1. Die Konzessionsbehörde kann von den Nutzungsberechtigten eine Sicherheitsleistung verlangen für
a) die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen,
b) die Kosten für die Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustandes im Falle des Widerrufs oder bei Verzicht auf das Recht.
2. Über die Verwendung oder Rückerstattung der Sicherheitsleistung entscheidet die zuständige Stelle der BVD nach der Werkabnahme beziehungsweise nach der Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustandes.