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Art. 32 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Sicherheitsleistung a der Gesuchstellenden

Sicherheitsleistungen und Abgaben - Sicherheitsleistung
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Art. 32 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Sicherheitsleistung a der Gesuchstellenden

1. Die zuständige Stelle der BVD kann von den Gesuchstellenden eine Sicherheitsleistung verlangen für

a) die Kosten für die Prüfung und den Entscheid über das Gesuch,

b) die Deckung des durch die Projektierungsarbeiten den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern verursachten Schadens.

2. Über die Verwendung oder Rückerstattung der Sicherheitsleistung wird in der Konzession oder Nutzungsbewilligung entschieden.

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