752.41
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CH-BE
Art. 31 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Heimfall
Ende des Nutzungsrechtes
Art. 31 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Heimfall
1. Bei Ablauf des Nutzungsrechtes ist der Kanton berechtigt,
a die hydraulischen Teile der Werkanlagen einschliesslich der Turbinen unentgeltlich zu übernehmen,
b die elektrischen Teile der Werkanlagen gegen eine Entschädigung nach Zeit- und Zustandswert zu übernehmen.
2. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Anlagen und Einrichtungen, an denen ein Heimfallsrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu halten.
3. Will der Kanton sein Heimfallsrecht geltend machen, kündigt die Konzessionsbehörde dies den Nutzungsberechtigten mindestens fünf Jahre im voraus an.