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Art. 30 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Stilllegung des Werkes

Ende des Nutzungsrechtes
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Art. 30 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Stilllegung des Werkes

1. Endet das Nutzungsrecht, haben die Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten alle Massnahmen zu treffen, die zur Stilllegung oder zum Abbruch des Werkes sowie zur Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustandes nötig sind.

2. Die zuständige Stelle der BVD verfügt die erforderlichen Massnahmen. Sie setzt für deren Ausführung eine angemessene Frist unter Androhung der Ersatzvornahme.

3. Rechtskräftig verfügte Massnahmen, die der Pflichtige innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführt, lässt die zuständige Stelle der BVD auf dessen Kosten durch Dritte vornehmen.

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