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Art. 3 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Nutzungsrecht

Allgemeines
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Art. 3 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Nutzungsrecht

1. Die Nutzung des öffentlichen Wassers ist ein Regalrecht des Kantons. Er kann das Recht selber ausüben oder Dritten übertragen.

2. Die Nutzung bedarf einer Konzession oder einer Bewilligung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

100 2023 219 · be (Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 WNG)
Cantonal Water Usage Charge for Heat Pump Operation Upheld
st die Nutzung des öffentlichen Wassers ein Re- galrecht des Kantons. Die Sondernutzung ist grundsätzlich konzessions- pflichtig (Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 WNG). Für die Nutzung von Wasserrechten ist – neben der einmaligen Konzessionsabgabe für die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der
110 2010 43 · be (Art. 2 und 3 WNG4)
Administrative Appeal on Building Permit Due to Coordination and Competence Issues
Nutzung als öffentliches Wasser. Die Nutzung des öffentlichen Wassers ist ein Regalrecht des Kantons und bedarf einer Konzession (Art. 2 und 3 WNG4). Erfordern Bauten von mehreren Behörden Bewilligungen und Konzessionen, werden die Verfahren von der Leitbehörde im Leitverfahre
140 2005 35 · be (Art. 3 Abs. 2 WNG 1)
Hydroelectric Permit Term Subject to Modern Water Law
Ausübung des hier unbestrittenen Wasserrechtes braucht es also eine Nutzungsbewilligung. Diese Vorschrift ist nicht neu: Bereits Art. 3 Abs. 2 WNG 1950 hat für die Wassernutzung aufgrund von Privatrechten eine staatliche Bewilligung verlangt. Ehehafte Rechte gehören unbestritte
140 2002 14009 · be (Art. 3, Art. 9 und Art. 15 WNG)
Municipal Council v. Water Management Office: Groundwater Heat Pump Concession Appeal
ndigkeit der BVE Angefochten ist eine Konzession über eine Grundwasserentnahme. Die Verfügung des WEA stützt sich auf Art. 3, Art. 9 und Art. 15 WNG sowie auf Art. 3 KGV2. Laut Art. 45 WNG können gestützt auf dieses Gesetz erlassene Verfügungen nach den Bestimmungen