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Art. 3 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Nutzungsrecht
Allgemeines
Art. 3 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Nutzungsrecht
1. Die Nutzung des öffentlichen Wassers ist ein Regalrecht des Kantons. Er kann das Recht selber ausüben oder Dritten übertragen.
2. Die Nutzung bedarf einer Konzession oder einer Bewilligung.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)
100 2023 219 · be (Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 WNG)
Cantonal Water Usage Charge for Heat Pump Operation Upheld
st die Nutzung des öffentlichen Wassers ein Re- galrecht des Kantons. Die Sondernutzung ist grundsätzlich konzessions- pflichtig (Art. 3 Abs. 2 und Art. 9 WNG). Für die Nutzung von Wasserrechten ist – neben der einmaligen Konzessionsabgabe für die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der
110 2010 43 · be (Art. 2 und 3 WNG4)
Administrative Appeal on Building Permit Due to Coordination and Competence Issues
Nutzung als öffentliches Wasser. Die Nutzung des öffentlichen Wassers ist ein Regalrecht des Kantons und bedarf einer Konzession (Art. 2 und 3 WNG4). Erfordern Bauten von mehreren Behörden Bewilligungen und Konzessionen, werden die Verfahren von der Leitbehörde im Leitverfahre
140 2005 35 · be (Art. 3 Abs. 2 WNG 1)
Hydroelectric Permit Term Subject to Modern Water Law
Ausübung des hier unbestrittenen Wasserrechtes braucht es also eine Nutzungsbewilligung. Diese Vorschrift ist nicht neu: Bereits Art. 3 Abs. 2 WNG 1950 hat für die Wassernutzung aufgrund von Privatrechten eine staatliche Bewilligung verlangt. Ehehafte Rechte gehören unbestritte
140 2002 14009 · be (Art. 3, Art. 9 und Art. 15 WNG)
Municipal Council v. Water Management Office: Groundwater Heat Pump Concession Appeal
ndigkeit der BVE Angefochten ist eine Konzession über eine Grundwasserentnahme. Die Verfügung des WEA stützt sich auf Art. 3, Art. 9 und Art. 15 WNG sowie auf Art. 3 KGV2. Laut Art. 45 WNG können gestützt auf dieses Gesetz erlassene Verfügungen nach den Bestimmungen