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Art. 29 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Widerruf

Ende des Nutzungsrechtes
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Art. 29 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Widerruf

1. Das Nutzungsrecht kann widerrufen werden, insbesondere wenn

a die gesetzlichen Bestimmungen oder die verfügten Bedingungen und Auflagen wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt worden sind;

b vom Nutzungsrecht innert fünf Jahren nicht Gebrauch gemacht wird.

2. Soll ein Nutzungsrecht widerrufen werden, droht die zuständige Stelle der BVD den Nutzungsberechtigten dies vorgängig an und setzt ihnen eine Frist zum Beheben der Mängel.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2015 231 · be (Art. 29 WNG)
Partnership Challenge to Groundwater Heat Pump Relocation Permit
nd vom 4.5.2016 [act. 33], S. 5), vermag das Verwaltungsgericht kein Verfahren auf Widerruf der Kon- zession zu veranlassen (vgl. Art. 29 WNG). 7.