752.41
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CH-BE
Art. 28 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Ordentliche Beendigung
Ende des Nutzungsrechtes
Art. 28 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Ordentliche Beendigung
1. Das Nutzungsrecht erlischt mit dem Ablauf der Dauer, dem Untergang der Anlagen oder dem Verzicht durch die Berechtigten.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
140 2020 14 · be (Art. 28 WNG)
Water Concession Requirement for Fish Farm Stream Use
ne Konzession erteilt wurde, die nun jedoch am 30. Juni 2019 abgelaufen ist. Das Nutzungsrecht erlischt mit dem Ablauf der Dauer (Art. 28 WNG). Endet das Nutzungsrecht, haben die Nutzungsberechtigten auf ihre Kosten alle Massnahmen zu treffen, die zur Stilllegung oder zu