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Art. 27 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Renaturierung

Bau, Betrieb und Unterhalt
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Art. 27 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Renaturierung

1. Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Voranschlagskredite an die Renaturierung von Gewässern Beiträge gewähren.

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