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Art. 26 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Einschränkung des Nutzungsrechtes

Bau, Betrieb und Unterhalt
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Art. 26 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Einschränkung des Nutzungsrechtes

1. Die Konzessions- oder Bewilligungsbehörde kann das Nutzungsrecht im überwiegenden öffentlichen Interesse oder wenn durch seine Ausübung Dritten Schaden entsteht, jederzeit vorübergehend einschränken.

2. In Trockenzeiten kann der Regierungsrat, insbesondere zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung, bestehende Nutzungen vorübergehend einschränken.

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