Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.41 WNGLUELUA CH-BE

Art. 25 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Nutzungsreglement und Zwangsgenossenschaft

Bau, Betrieb und Unterhalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (54 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Nutzungsreglement und Zwangsgenossenschaft

1. Können sich die Nutzungsberechtigten nicht einigen, kann die zuständige Stelle der BVD die Nutzung des Wassers durch Verfügung ordnen oder eine Genossenschaft im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) zwangsweise anordnen.

2. Eine Genossenschaft kann nur angeordnet werden, wenn die Mehrheit der Nutzungsberechtigten, die gleichzeitig die grössere Menge der gesamten Wassernutzung auf sich vereint, dies verlangt.

← Art. 24 Wassernutzungsgesetz (WNG) Gegenstand Art. 26 Wassernutzungsgesetz (WNG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →