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Art. 24 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Haftung

Bau, Betrieb und Unterhalt
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Art. 24 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Haftung

Die Nutzungsberechtigten haften für allen durch den Bau und Betrieb der Wassernutzungsanlagen entstehenden Schaden gemäss den Bestimmungen des Zivilrechts.

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