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Art. 23 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Betrieb

Bau, Betrieb und Unterhalt
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Art. 23 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Betrieb

1. Die Wassernutzungsanlagen sind gemäss den Bestimmungen der Konzession oder Nutzungsbewilligung zu betreiben und in betriebssicherem Zustand zu halten.

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