752.41
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CH-BE
Art. 23 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Betrieb
Bau, Betrieb und Unterhalt
Art. 23 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Betrieb
1. Die Wassernutzungsanlagen sind gemäss den Bestimmungen der Konzession oder Nutzungsbewilligung zu betreiben und in betriebssicherem Zustand zu halten.