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Art. 22 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Aufsicht

Bau, Betrieb und Unterhalt
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Art. 22 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Aufsicht

1. Die zuständige Stelle der BVD übt in Zusammenarbeit mit den Fachinstanzen die Aufsicht über die von ihr bewilligten und konzessionierten Wassernutzungsanlagen aus.

2. Zu diesem Zweck sind ihr Personal sowie Beauftragte berechtigt, die Anlagen jederzeit zu betreten und zu überprüfen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

100 2015 231 · be (Art. 22 Abs. 1 WNG)
Partnership Challenge to Groundwater Heat Pump Relocation Permit
rem Zustand zu halten, wobei das AWA die Aufsicht über die von ihr bewilligten und konzessionierten Wassernutzungsanlagen ausübt (Art. 22 Abs. 1 WNG). – Das AWA hat die Beschwerdegegnerin mittlerweile aufgefordert, ein Ge- such für eine angepasste Rückgabe einzureichen (vgl. St