752.41
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CH-BE
Art. 21 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Erstellung der Anlagen
Bau, Betrieb und Unterhalt
Art. 21 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Erstellung der Anlagen
1. Die Nutzungsberechtigten müssen die Wassernutzungsanlagen fachgerecht erstellen.
2. Sie haben auf ihre Kosten die angeordneten Massnahmen durchzuführen, die Auflagen einzuhalten sowie die angeordneten Sicherheits- und hydrometrischen Messeinrichtungen zu erstellen und zu betreiben.
3. ...
4. Die Wassernutzungsanlagen dürfen erst nach einem Probebetrieb und nach der behördlichen Abnahme (Werkabnahme) in Betrieb genommen werden.