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Art. 21 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Erstellung der Anlagen

Bau, Betrieb und Unterhalt
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Art. 21 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Erstellung der Anlagen

1. Die Nutzungsberechtigten müssen die Wassernutzungsanlagen fachgerecht erstellen.

2. Sie haben auf ihre Kosten die angeordneten Massnahmen durchzuführen, die Auflagen einzuhalten sowie die angeordneten Sicherheits- und hydrometrischen Messeinrichtungen zu erstellen und zu betreiben.

3. ...

4. Die Wassernutzungsanlagen dürfen erst nach einem Probebetrieb und nach der behördlichen Abnahme (Werkabnahme) in Betrieb genommen werden.

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