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Art. 20 Wassernutzungsgesetz (WNG) - b nicht UVP-pflichtige Anlagen

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Art. 20 Wassernutzungsgesetz (WNG) · b nicht UVP-pflichtige Anlagen

Erachtet es die zuständige Behörde als zweckmässig, kann sie nach Anhörung der Gesuchstellenden das zweistufige Verfahren auch bei Anlagen anordnen, die nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Dieser Entscheid hat keinen Einfluss auf die Zuständigkeit.

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