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Art. 2 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Öffentliches und privates Wasser

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Art. 2 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Öffentliches und privates Wasser

1. Öffentliches Wasser hinsichtlich der Nutzung sind

a) das Grundwasser im Locker- und Festgestein, wenn es sich über mehrere Grundstücke erstreckt;

b) das als (See- Fluss- oder Bach-) Quelle natürlich zutage tretende Grundwasser, wenn dieses ein Oberflächengewässer im Sinne von Buchstabe c bildet oder massgeblich speist. Die Speisung gilt als massgeblich, wenn diese selber ein Oberflächengewässer bilden würde;

c) die stehenden und fliessenden Oberflächengewässer mit ständiger Wasserführung und einem festen Gerinne.

2. Bestehende private Rechte (Erwerbstitel oder Ausübung seit unvordenklicher Zeit) an öffentlichem Wasser werden anerkannt.

3. Privates Wasser sind die übrigen Gewässer, insbesondere die Quellen, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe b fallen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

140 2020 14 · be (Art. 2 Abs. 2 WNG)
Water Concession Requirement for Fish Farm Stream Use
in ehehaftes Recht, weil sie die Quelle zum Erwerbszeitpunkt des Grundstücks als private Quelle zu Eigentum erworben habe. Gemäss Art. 2 Abs. 2 WNG würden ehehafte Rechte anerkannt. b) Altrechtliche (oder sog. ehehafte) Wasserrechte («droits immémoriaux») sind historische
110 2010 43 · be (Art. 2 und 3 WNG4)
Administrative Appeal on Building Permit Due to Coordination and Competence Issues
Nutzung als öffentliches Wasser. Die Nutzung des öffentlichen Wassers ist ein Regalrecht des Kantons und bedarf einer Konzession (Art. 2 und 3 WNG4). Erfordern Bauten von mehreren Behörden Bewilligungen und Konzessionen, werden die Verfahren von der Leitbehörde im Leitverfahre