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Art. 19 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Zweistufiges Verfahren a UVP-pflichtige Anlagen

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Art. 19 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Zweistufiges Verfahren a UVP-pflichtige Anlagen

Für Wasserkraftanlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, ist ein zweistufiges Verfahren durchzuführen.

In der ersten Stufe entscheidet die Konzessionsbehörde im Konzessionsbeschluss über die wesentlichen Elemente der Wassernutzung wie den Umfang, die Art und die Dauer des Nutzungsrechtes, die wirtschaftlichen Leistungen der Berechtigten und die Verhältnisse und Verpflichtungen bei Ablauf des Nutzungsrechtes sowie die wesentlichen raum- und umweltrelevanten Aspekte.

In der zweiten Stufe entscheidet die zuständige Stelle der BVD als Baubewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren über das Bauprojekt, indem sie über die übrigen notwendigen Elemente, Bedingungen und Auflagen verfügt.

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