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Art. 18 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Grundsätze

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Art. 18 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Grundsätze

1. Die nach diesem Gesetz zuständige Konzessions- oder Bewilligungsbehörde ist Leitbehörde für Verfahren, für die das Koordinationsgesetz anwendbar ist.

2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

3. Die Verfahrensleitung obliegt in jedem Fall der zuständigen Stelle der BVD.

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