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Art. 17 Wassernutzungsgesetz (WNG)

Verfahren - Projektierungsbewilligung
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Art. 17 Wassernutzungsgesetz (WNG)

1 Die Projektierungsbewilligung berechtigt, die in der Bewilligung bezeichneten Grundstücke zu betreten oder zu befahren und die erforderlichen Arbeiten und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Projektierung einer Wassernutzungsanlage vorzunehmen.

2 Die zuständige Stelle der BVD erteilt die Projektierungsbewilligung. Sie hört vor dem Entscheid die Gemeinde und die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer an.

3 Die Projektierungsberechtigten haben den Grundeigentümerinnen und -eigentümern Kultur- und Sachschaden zu ersetzen und sie bei erheblichen Nachteilen in der Benützung oder Bewirtschaftung ihrer Grundstücke zu entschädigen.

4 Die Projektierungsbewilligung ist je nach Umfang des Projektes auf zwei bis fünf Jahre zu befristen. In begründeten Fällen kann sie um höchstens die gleiche Dauer verlängert werden.

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