Art. 17 Wassernutzungsgesetz (WNG)
Art. 17 Wassernutzungsgesetz (WNG)
1 Die Projektierungsbewilligung berechtigt, die in der Bewilligung bezeichneten Grundstücke zu betreten oder zu befahren und die erforderlichen Arbeiten und Untersuchungen im Zusammenhang mit der Projektierung einer Wassernutzungsanlage vorzunehmen.
2 Die zuständige Stelle der BVD erteilt die Projektierungsbewilligung. Sie hört vor dem Entscheid die Gemeinde und die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer an.
3 Die Projektierungsberechtigten haben den Grundeigentümerinnen und -eigentümern Kultur- und Sachschaden zu ersetzen und sie bei erheblichen Nachteilen in der Benützung oder Bewirtschaftung ihrer Grundstücke zu entschädigen.
4 Die Projektierungsbewilligung ist je nach Umfang des Projektes auf zwei bis fünf Jahre zu befristen. In begründeten Fällen kann sie um höchstens die gleiche Dauer verlängert werden.