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Art. 16 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Grundwasserabsenkungen

Nutzung von öffentlichem Wasser - Zuständigkeiten
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Art. 16 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Grundwasserabsenkungen

Grundwasserabsenkungen zur Wasserhaltung oder zur Schadenabwehr bedürfen einer Bewilligung durch die zuständige Stelle der BVD.

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