752.41
WNGLUELUA
CH-BE
Art. 15 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Gebrauchswassernutzung
Nutzung von öffentlichem Wasser - Zuständigkeiten
Art. 15 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Gebrauchswassernutzung
1. Die Konzession zur Nutzung des Wassers als Gebrauchswasser erteilt für eine Entnahmeleistung
a) bis 1000 Liter pro Minute die zuständige Stelle der BVD,
b) über 1000 bis 10 000 Liter pro Minute die BVD,
c) über 10 000 bis 30 000 Liter pro Minute der Regierungsrat,
d) über 30 000 Liter pro Minute der Grosse Rat.
2. Bei der Konzession für die landwirtschaftliche Bewässerung entspricht eine Hektare bewässerte Fläche 100 Litern pro Minute.
3. Unwesentliche Änderungen einer Konzession nimmt die zuständige Stelle der BVD vor, sofern damit keine Erhöhung der Entnahmeleistung verbunden ist, welche eine andere Zuständigkeit gemäss Absatz 1 zur Folge hat.