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Art. 14 Wassernutzungsgesetz (WNG) - Wasserkraftnutzung

Nutzung von öffentlichem Wasser - Zuständigkeiten
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Art. 14 Wassernutzungsgesetz (WNG) · Wasserkraftnutzung

1. Die Konzession zur Nutzung der Wasserkraft oder zur Pumpspeicherung erteilt für eine maximal mögliche Leistung ab Generator Leistung

a) **\*** bis ein Megawatt die zuständige Stelle der BVD,

b) **\*** über ein bis drei Megawatt die BVD,

c) über drei bis zehn Megawatt der Regierungsrat,

d) über zehn Megawatt der Grosse Rat.

2. Unwesentliche Änderungen einer Konzession nimmt die zuständige Stelle der BVD vor, sofern damit keine Erhöhung der maximal möglichen Leistung ab Generator verbunden ist, welche eine andere Zuständigkeit gemäss Absatz 1 zur Folge hat.

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